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Anerkennung und Anrechnung von Leistungen

Bitte reichen Sie die Anrechnungen unmittelbar nach Absolvierung der anzurechnenden Module ein!

Was ist eine Anerkennung bzw. Anrechnung?

Anerkennung: Leistungen und Kompetenzen, die in einem anderen Studiengang an der Freien Universität Berlin oder einer anderen Hochschule erbracht bzw. erworben wurden, werden grundsätzlich anerkannt. Voraussetzung ist, dass keine wesentlichen Unterschiede zu den erworbenen Kompetenzen (Lernergebnissen), für welche die Anerkennung erfolgen soll, bestehen (vgl. § 23a (1) BerlHG). Leistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht wurden, werden anerkannt, sofern zwischen den erworbenen und den vorgesehenen Kompetenzen Gleichwertigkeit besteht (vgl. §7 RSPO).

Anrechnung: bezieht sich auf außerhochschuliche Leistungen (z.B. aus einer Berufsausbildung). Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden angerechnet, wenn sie nach Inhalt und Niveau dem Teil des Studiums gleichwertig sind, der ersetzt werden soll. Außerhochschulisch erworbene Leistungen und Kompetenzen sind bis zu einem Umfang von 50 Prozent der aufgrund der Studien- und der Prüfungsordnung für einen Studiengang vorgesehenen Leistungspunkte anrechenbar, sofern zwischen den erworbenen und den vorgesehenen Kompetenzen Gleichwertigkeit besteht (vgl. §7 RSPO).
Leistungen und Kompetenzen dürfen in einem Studiengang nur einmal anerkannt bzw. angerechnet werden.

Welches Ziel haben Anerkennung und Anrechnung?

Das Hauptziel ist es, bereits erworbene nachweisbare Kompetenzen nicht erneut erbringen zu müssen. Anlass für Anerkennungen ergibt sich z. B. bei einem Fach- oder Ortswechsel oder bei der Rückkehr aus einem Auslandsstudium. Ziel ist es zu verhindern, dass sich Studienzeiten verlängern. Anlass für Anrechnungen ergeben sich bei der Aufnahme eines Studiums mit zuvor erworbenen einschlägigen beruflichen (außerhochschulischen) Kompetenzen. Ziel ist der Ersatz einzelner Leistungen, was zu einer Verkürzung der Studiendauer, dem Zugang zu Studiengängen oder zur Reduzierung der Arbeitsbelastung führen kann.

Wie verfahre ich mit Leistungen, die ich an anderen Universitäten, Fachbereichen oder im Ausland erbracht habe?

Leistungen, die Sie nicht am Fachbereich Geowissenschaften erbracht haben und die folglich nicht in Campus Management angemeldet wurden, müssen Sie sich anerkennen bzw. anrechnen lassen. Studierende haben eine Mitwirkungspflicht, d.h. sie sind verpflichtet, in kooperativer Weise mitzuwirken. Grundsätzlich gilt, dass die eingereichten Unterlagen so aussagekräftig sein müssen, dass der Prüfungsausschuss allein auf ihrer Grundlage entscheiden kann, ob eine Anerkennung bzw. Anrechnung möglich ist. So muss sich aus den Unterlagen die erworbene Kompetenz (Lernergebnisse), das Niveau, der Workload, das Profil, die Herkunftsinstitution und Ähnliches ergeben.
Studierende müssen die erbrachte Qualifikation durch entsprechende Nachweise belegen. Diese Pflicht beinhaltet auch, richtige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen und maßgebliche Informationen nicht zu unterschlagen. Die erbrachten Leistungen müssen durch das Original eines entsprechenden Leistungsnachweises belegt werden.

Bitte füllen Sie das Formular zur Anerkennung von Leistungen aus und legen dieses zusammen mit den entsprechenden Leistungsnachweisen oder einem Transcript of Records dem für Ihren Studiengang zuständigen Prüfungsausschussvorsitzenden vor. Dieser rechnet Ihnen die erbrachten Leistungen auf das entsprechende Modul Ihres Studiengangs oder den affinen Bereich an. Anschließend reichen Sie das Formular sowie die Original-Leistungsnachweise (Achtung: keine Kopien!) im Studien- und Prüfungsbüro ein, damit wir diese für Sie in Campus Management verbuchen können. Gerne können Sie die Unterlagen per E-Mail an uns senden: geopruef@zedat.fu-berlin.de . Bitte die Unterlagen nicht doppelt einreichen bzw. nicht mehrfach per E-Mail senden!

Bitte beachten Sie: Gerade bei Auslandsaufenthalten oder Modulen, die nicht im Rahmen des Hochschulverbundes von TU, HU und FU erbracht wurden, ist es sinnvoll, die Anrechenbarkeit bereits im Vorfeld mit Ihrem Fachverantwortlichen abzuklären. Der Anrechnung liegt immer eine fachliche Einschätzung zugrunde, die die Äquivalenz der erbrachten Leistung mit den Anforderungen der im eigenen Studiengang erforderlichen Leistungen bescheinigt. Ein Anspruch hierauf besteht nicht. Besonders im affinen Bereich kann eine Beratung zudem hilfreich sein, um das für den eigenen Werdegang passende Modul(-angebot) ausfindig zu machen.

Was kann anerkannt bzw. angerechnet werden?

Gleichwertige Leistungen, die in einem anderen Studiengang an der Freien Universität Berlin, in einem Studiengang an einer anderen Hochschule oder einer rechtlich gleichgestellten Einrichtung in Deutschland oder an einer anerkannten Hochschule im Ausland erbracht worden sind, werden auf Antrag anerkannt. Dies gilt auch für Bachelor- oder Masterarbeiten. Leistungen aus einem Auslandsaufenthalt, die zuvor im Rahmen eines Learning Agreement oder einer ähnlichen verbindlichen Vereinbarung festgelegt worden sind, werden grundsätzlich anerkannt. Kriterien für die Feststellung der Unterschiede bzw. der Prüfung der Gleichwertigkeit können die Qualität, die Niveaustufe (Bachelor bzw. Master), die erworbenen Kompetenzen, der Workload und die Passgenauigkeit der Leistungen zum Qualifikationsziel gemäß dem zugehörigen Paragraphen in der betreffenden Studien- und Prüfungsordnung des Studiengangs sein. Kompetenzen, die außerhalb einer Hochschule erworben wurden müssen gleichwertig zu der Leistung sein, für welche die Anrechnung erfolgen soll (s.o.).

Was passiert mit dem Antrag?

Bei der Entscheidungsfindung werden die mit der anzuerkennenden bzw. anzurechnenden Leistung nachgewiesenen Kompetenzen mit den Anforderungen des Studiengangs an der Freien Universität Berlin inhaltlich abgeglichen. Es erfolgt eine individuelle und keine schematische Prüfung. Dabei ist also kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Sofern kein wesentlicher Unterschied festgestellt wird bzw. die Gleichwertigkeit der Kompetenzen / Leistungen gegeben ist, werden die Leistungen auf Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt bzw. angerechnet, die im Rahmen des von der*dem Antragstellenden betriebenen Studiums verlangt werden.
Sind die Unterschiede allerdings wesentlich, so dass sie den Erfolg der*des Studierenden bei der Fortsetzung des Studiums gefährden würden oder ist keine Gleichwertigkeit gegeben, wird die Leistung nicht anerkannt bzw. angerechnet. Die Beweislast liegt beim Prüfungsausschuss, der die Nichtanerkennung oder Nichtanrechnung schriftlich begründen muss.

Welche Note für anerkannte / angerechnete Leistungen?

Werden Leistungen anerkannt oder angerechnet, werden die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – übernommen und in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen. Sofern für ausländische Hochschulen geeignete ECTS-Einstufungstabellen in den Prüfungsordnungen vorliegen, erfolgt die Notenumrechnung grundsätzlich anhand dieser Tabellen. Bei unvergleichbaren Notensystemen oder Modulen ohne Modulprüfung wird der Vermerk ‚bestanden‘ aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis oder einer Zeugnisergänzung ist zulässig, bei Anrechnung verpflichtend (vgl. §7(3) RSPO).

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