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Ausnahmecharakter von Werkverträgen

Alle anfallenden und notwendigen Arbeiten sind grundsätzlich von Dienstkräften der Freien Universität Berlin im Rahmen ihrer Dienst- oder Arbeitspflichten zu erledigen; das gilt ausnahmslos für sogenannte Routinearbeiten und für Aufgaben, bei deren Erledigung die Vertragspartner in universitäre Arbeitsabläufe eingegliedert werden müssen. Sofern andere Arbeiten durch Privatpersonen aufgrund von Werkverträgen erledigt werden sollen oder müssen, bitten wir zu beachten, dass der Abschluss von Werkverträgen mit Personen, welche die betreffenden Leistungen nicht gewerblich erbringen, nur zulässig ist, wenn solche Maßnahmen

•   zwingend notwendig sind, oder
•   bei Berufungs- oder Bleibeverhandlungen zugesagt wurden, oder
•   FK-Empfehlungen entsprechen (Haushaltsplankapitel 02).

Bitte beachten Sie hierzu das maßgebliche Hinweisblatt zum Thema Werkverträge, um deren Beachtung und Einhaltung unbedingt gebeten wird.