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Rechtsgrundlagen

Die Lehrevaluation an der Freien Universität Berlin erfolgt auf Grundlage der am 30.03.2012 vom Präsidium der FU beschlossenen Evaluationsrichtlinie. Die Rechtsgrundlagen dieser Richtlinie finden sich im Berliner Hochschulgesetz (BerlHG).

BerlHG, § 6 (Erhebung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten)

(1) Die Hochschulen dürfen personenbezogene Daten über Mitglieder der Hochschule sowie Bewerber und Bewerberinnen für Studiengänge, Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen sowie Dritte erheben und speichern, soweit dies

            (...)

            4. zur Evaluation von Forschung und Studium

            (...)

erforderlich ist. Dabei ist das Gebot der Datensparsamkeit zu berücksichtigen.

 

BerlHG, § 8a (Qualitätssicherung und Akkreditierung)

(1) Die Hochschulen stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass ihre Arbeit insbesondere in Forschung und Lehre und bei der Durchführung von Prüfungen den anerkannten Qualitätsstandards entspricht. Wesentlicher Bestandteil des hochschulinternen Qualitätssicherungssystems ist die regelmäßige Durchführung von Evaluationen, insbesondere im Bereich der Lehre. Die Studenten und Studentinnen und die Absolventen und Absolventinnen sind bei der Evaluation der Lehre zu beteiligen. Die Mitglieder der Hochschulen sind zur Mitwirkung an Evaluationsverfahren, insbesondere durch Erteilung der erforderlichen Auskünfte, verpflichtet.

(2) Studiengänge sind in bestimmten Abständen in qualitativer Hinsicht zu bewerten. Bewertungsmaßstab sind die in diesem Gesetz, insbesondere in § 22 genannten Grundsätze sowie die anerkannten Qualitätsstandards. (...)

(3) Die Hochschulen sind verpflichtet, der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung die Ergebnisse der Bewertungen (...) nach Absatz 2 unverzüglich vorzulegen. (...)

(4) Die Ergebnisse der Lehrevaluation (...) müssen in geeigneter Weise hochschulintern veröffentlicht werden.

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