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II. Zentrale Befragungen (z.B. Bachelor- und Masterbefragungen, Exmatrikuliertenbefragung)

Welche zentralen Befragungen gibt es an der FU? 

Übergeordnete Befragungen an der FU werden sowohl regelmäßig als auch unregelmäßig bei besonderen Anlässen durchgeführt. Die zeitlichen Abstände der Befragungen lassen Zeit für die Umsetzung von Verbesserungen.

(vgl. § 5 EVR)


In welchen Abständen finden zentrale Befragungen statt und wer ist für die Durchführung und Auswertung zuständig?

Die Arbeitsstelle Lehr- und Studienqualität (ASt LSQ) führt u.a. folgende Befragungen durch:

  • alle vier Jahre:
    • Befragung von Bachelor- und Masterstudierenden zur datengestützten Rückmeldung bzgl. der Studienbedingungen
  • anlassbezogen:
    • Befragung von Exmatrikulierten zur Ermittlung subjektiver Gründe für Hochschulwechsel bzw. Studienabbruch
  • anlassbezogen:
    • Verfahren zur Erfassung der studienbezogenen Lernzeit bei Auffälligkeiten bzw. Hinweisen zu diesem Thema aus anderen Befragungen; Zweck ist der Vergleich von vorgesehener mit tatsächlicher Lernzeit der Studierenden sowie die Überprüfung der Zeitverteilung im Semesterverlauf
  • mind. alle zwei Jahre:
    • Beteiligung an bundesweiten Absolventenbefragungen zur Ermittlung von deren Verbleib und Verteilung auf dem Arbeitsmarkt (INCHER Kassel)

(vgl. § 6 EVR)

 

Was geschieht mit den Ergebnissen und was ist in Bezug auf den Datenschutz zu beachten?

Ergebnisse von Befragungen durch die ASt LSQ werden in einem Gesamtbericht gebündelt, der hochschulintern veröffentlicht wird. Die nach Geschlechtern differenzierten Ergebnisse werden in den zentralen Gremien präsentiert, erörtert und bilden Eckpunkte für Zielvereinbarungen.

(vgl. § 7, Abs. 1, 2 EVR)

Im Rahmen der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit und der statistischen Möglichkeit werden den FB Ergebnisse vorgelegt, die auf Fächer bzw. Lehreinheiten bezogen sind. Den Einheiten obliegt die Wahl einer geeigneten Form zur fachbereichsinternen Veröffentlichung der Ergebnisse. Lehreinheiten, insbesondere kleinere, haben dafür Sorge zu tragen, dass ein Personenbezug bei Lehrenden ausgeschlossen ist.

(vgl. § 7, Abs. 3 EVR) 

Die FB gewährleisten eine FB-interne Diskussion der für sie relevanten Ergebnisse und leiten ggf. Maßnahmen zur Verbesserung ab. Sie stellen sicher, dass Studierende in geeigneter Weise über Ergebnisse und/oder Maßnahmen zur Verbesserung informiert werden.

(vgl. § 7, Abs. 4 EVR)

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